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   BGH, 05.07.1974 - IV ZR 157/73   

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https://dejure.org/1974,1656
BGH, 05.07.1974 - IV ZR 157/73 (https://dejure.org/1974,1656)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1974 - IV ZR 157/73 (https://dejure.org/1974,1656)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1974 - IV ZR 157/73 (https://dejure.org/1974,1656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls - Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistungspflicht des Versicherers - Fahrberechtigung aufgrund eines ausländischen bzw. internationalen Führerscheins - Voraussetzungen für die Erteilung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 2 Abs. 2 c; VVG § 6 Abs. 1; VVG § 2; StVZO § 15

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2179
  • MDR 1975, 43
  • VersR 1969, 147
  • VersR 1974, 1072
  • DB 1974, 1958
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1974 - IV ZR 157/73
    Bei der Führerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147 m.w.N.).

    Die Frage der rechtlichen Erheblichkeit des Ursachenzusammenhanges (des sog. Rechtswidrigkeitszusammenhanges) ist unter Beachtung des Zweckes der Führerscheinklausel zu entscheiden (LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147).

    Der materielle Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG beschränkte sich danach in der Regel auf den Nachweis, daß der Unfall weder auf einer Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung beruhte (BGH LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147).

  • OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85

    Leistungsverweigerung; Unfall; Traktor; Verwendungszweck; Kfz-Haftpflicht;

    Im Hinblick darauf, daß - wie auch sonst - bei Obliegenheitsverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der vom Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge (Rechtswidrigkeitszusammenhang) bestehen muß (BGH VersR 1969, 147/148), hat das Landgericht den Unfallhergang als geradezu typisch für die vertragswidrige Verwendung bezeichnet.

    Eine solche Betrachtung, die im Sinne einer conditio sine qua non nur auf die verbotene Tätigkeit abstellt und den Versicherungsnehmer mit allen ihren Folgen belastet, wäre mit § 6 Abs. 2 VVG nicht vereinbar und ließe den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang außer Betracht (BGH VersR 1969, 147/148; 1972, 530/531; Stiefel/Hofmann, § 2 AKB RNr. 85; Prölss/Martin, § 6 VVG Anm. 9 B a).

    Über die rechtliche Erheblichkeit des Ursachenzusammenhangs ist deshalb unter Beachtung des Zwecks der Obliegenheiten zu entscheiden (BGH VersR 1969, 147/148; 1972, 530/531).

    Dies wurde dann angenommen, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden war, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen war (BGH VersR 1969, 147/148; 1972, 530/531).

  • BGH, 27.02.1976 - IV ZR 20/75

    Fahrer eines Mietwagens - Fehlende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Unfall

    Es fehlt dann an dem notwendigen, im Bereich von Rechtspflichtverletzungen sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1973, 172; vgl. auch BGH VersR 1976, 134).

    Die erste Fallgruppe umfasst, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1974, 1072), insbesondere die Fälle, in denen der Unfall erwiesenermaßen ein unabwendbares Ereignis darstellt, und zwar gleichviel, ob dem Fahrer die allgemeine Fahrerlaubnis oder eine vorgeschriebene zusätzliche Erlaubnis fehlte.

    Die Möglichkeit, dass sich bei der zuvor abgehaltenen - hier unerlässlichen - Prüfung wesentliche Mängel gezeigt hätten, wird selbst dann kaum auszuräumen sein, wenn der Fahrer später die Prüfung bestanden hat; denn damit ist noch nicht die Fahrfertigkeit zur Zeit des Versicherungsfalls bewiesen (vgl. BGH VersR 1969, 147).

    Die für die letztere in § 15 StVZO aufgestellten Erfordernisse können - jedenfalls in der Regel - auch noch nachträglich für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls zuverlässig überprüft werden (BGH VersR 1969, 147).

  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 234/80

    Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung - Führen eines Fahrzeuges ohne

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis auf rein formellen Gründen beruht, die mit der Befähigung des Fahrers zur Führung eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun haben (BGH Urteile vom 22. November 1968 - IV ZR 775/68 - LM VVG § 6 Nr. 21 = NJW 1969, 371 = VersR 1969, 147 = MDR 1969, 295; vom 25. Februar 1970 - IV ZR 643/68 - NJW 1970, 995 = VersR 1970, 464; vom 5. Juli 1974 - IV ZR 157/73 - NJW 1974, 2179 = VersR 1974, 1072 = MDR 1975, 43; vom 27. Februar 1976 - IV ZR 20/75 - VersR 1976, 531; vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 67/77 - MDR 1979, 212 = VersR 1978, 1129).

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Ur teil vom 5. Juli 1974 - IV ZR 157/73 - (NJW 1974, 2179 = VersR 1974, 1072 = MDR 1975, 43) ausgesprochen, ein aus- 10.

  • OLG Köln, 12.05.1998 - 9 U 191/97

    Rückforderungsanspruch für eine erbrachte Kaskoentschädigung wegen fehlenden

    Vielmehr muß die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß es bei Inhabern einer ausländischen, im Inland nicht (mehr) gültigen Fahrerlaubnis hinsichtlich der Kausalität der Obliegenheitsverletzung darauf ankommt, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Fahrerlaubnis nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des § 15 StVZO erteilt worden wäre (BGH VersR 1974, 1072), auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Unfall auf einem Umstand beruhte, der es gerechtfertigt hätte, dem führerscheinlosen Fahrer die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln zu versagen (BGH a.a.O.).
  • BGH, 13.12.1972 - IV ZR 156/71

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Personenbeförderung -

    Wie der erkennende Senat in neuerer Zeit wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u. a. VersR 1969, 147; 1971, 117), kommt es bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 VVG auf die rechtliche Erheblichkeit des Ursachenzusammenhangs, auf den sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang an (vgl. dazu Esser, Schuldrecht I 4. Aufl. § 45 S. 308 ff).
  • BGH, 04.03.1976 - IV ZR 20/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung - Anforderungen

    Die erste Fallgruppe umfaßt, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1974, 1072), insbesondere die Fälle, in denen der Unfall erwiesenermaßen ein unabwendbares Ereignis darstellt, und zwar gleichviel, ob dem Fahrer die allgemeine Fahrerlaubnis oder eine vorgeschriebene zusätzliche Erlaubnis fehlte.
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